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In Insolvenzsachen ist das Amtsgericht Heidelberg für den gesamten Bezirk des Landgerichts Heidelberg zuständig. Darunter fallen die Amtsgerichtsbezirke: Heidelberg, Wiesloch und Sinsheim.

Bitte beachten Sie, dass die Insolvenzgerichte bundesweit Veröffentlichungen anhängiger Insolvenzverfahren im Internet unter

www.insolvenzbekanntmachungen.de

tätigen. Zur Zeit- und Kostenersparnis bitten wir Sie, von diesem Service Gebrauch zu machen. Um die erforderlichen Informationen zu erhalten, verwenden Sie bitte die Funktion "Detailsuche".

Auskünfte:

Telefon: 06221-59 2429
nur während der Sprechzeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag 09:00 -10:30 Uhr,

Donnerstag 13:30 – 15:00 Uhr

Beachten Sie das Folgende:
Auskünfte zu konkreten Verfahren müssen aus Gründen des Datenschutzes schriftlich eingereicht werden. Fügen Sie Ihrem Anschreiben Ihre postalische Anschrift (E-Mail-Adresse ist ungenügend) hinzu, andernfalls kann Ihr Gesuch nicht bearbeitet werden.
Wichtig: Für die Bearbeitung der Auskunft ist nach Nr. 15001 der Anlage zu § 4 Abs. 1 Justizverwaltungskosten-gesetz (BGBl. I 2013, S. 2660) eine Gebühr von € 15,- zu entrichten.

Vordrucke für

- das (Regel) Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren
- das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren
- das Nachlassinsolvenzverfahren

finden Sie rechts im Kasten oder im Justizportal des Bundes und der Länder (Justizportal des Bundes und der Länder - Insolvenzen Formulare)
Dort finden Sie auch ein Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine besondere Verfahrensart für natürliche Personen, die entweder niemals selbständig wirtschaftlich tätig waren oder sind oder zwar früher einmal selbständig wirtschaftlich tätig waren, hierbei aber weniger als 20 Gläubiger haben und bei denen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Hierbei handelt es sich um Lohnrückstände für frühere Mitarbeiter, hierauf bezogene Steuerschulden [= Lohnsteuer für frühere Mitarbeiter] oder nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge für frühere Mitarbeiter.

Weitere Vordrucke (z.B. Stundungsantrag) und Merkblätter stehen im Kasten rechts zum Download für Sie bereit.
Ergänzend finden Sie papierene Vordrucke, insbesondere Antragsformulare, im Amtsgericht Heidelberg im Flur des 3. Stockes in einem Regal.
Füllen Sie die Anträge vollständig aus und unterschreiben Sie sie an den vorgesehenen Stellen.

Beantragung von Bescheinigungen nach der Gewerbeordnung gemäß § 34c Abs. 2 GewO (Negativbescheinigung)

Sofern Sie eine sog. Negativbescheinigung nach § 34c Abs. 2 GewO benötigen, können Sie den entsprechenden Antrag
als pdf-Dokument und hier als Worddokument herunterladen.

Die Antragstellung kann unter der E-Mail-Adresse (Poststelle@AGHeidelberg.justiz.bwl.de) oder per Post erfolgen.

Hinweis:
Auch wenn eine Firma beim Registergericht Mannheim eingetragen ist, ist für das Ausstellen einer Negativbescheinigung sowie auch zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens, der Sitz der Firma bzw. die Anschrift der Privatperson entscheidend. Das Amtsgericht Heidelberg ist zuständig für den Bereich Heidelberg, Wiesloch und Sinsheim.
Wichtig: Für die Bearbeitung der Negativbescheinigung ist nach Nr. 15001 der Anlage zu § 4 Abs. 1 Justizverwaltungskostengesetz (BGBl. I 2013, S. 2660) eine Gebühr von € 15,- zu entrichten.

Aufgaben und Verfahren „Link zu Aufgaben und Verfahren

 

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